Vereinssatzung des Eislaufvereins Landshut e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eislaufverein Landshut e. V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 01. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessport-Verband, beim Bayerischen Eis-sportVerband e. V., beim Deutschen Eishockey-Bund e. V. und allen einschlägigen Fachverbänden.
Alle Vereinsabteilungen gehören grundsätzlich ihren zuständigen Fachverbänden an.
Die Satzungen dieser Verbände werden anerkennt.
§ 3 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 77). b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; insbesondere durch Abhaltung von Eissport-, Inline-Hockey- und Kegelveranstaltungen, Instandhaltung der Sportanlage, sportliche Nachwuchsförderung c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. e) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen desselben an die Stadt Landshut mit der Auflage zu, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Sport dienen, zu verwenden. f) Die Bildung einer Vertrags- oder Lizenzspielerabteilung ist im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen übergeordneter Fachverbände zulässig, wobei sämtliche Vorschriften zu beachten sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei erheblichen Verstößen gegen den Vereinszweck, b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, c) bei Verletzung der Beitragspflicht, wenn er während des Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung dieser nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) der Beirat
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 3. Vorsitzendem und dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Er repräsentiert den Verein nach außen, und hat insoweit Vertretungsbefugnis.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Sind keine Gegenvorschläge vorhanden, so kann der Vorstand insgesamt jeder einzeln durch Handaufhebung gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Restvorstand innerhalb von 4 Wochen ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Geschäftsführung des Gesamtvereins und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen. 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. 3. Einberufung der Mitgliederversammlung. 4. Ausführung der Beschlüsse sämtlicher Organe. 5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. 6. Berichtspflichten und Informationsplichten gegenüber dem Beirat.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats zur Erfüllung seiner Aufgaben bezahlte Kräfte einstellen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Sei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit anberaumt werden.
Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einen Termin, der nicht weiter als einen weiteren Monat liegen darf, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe beantragen.
Die Versammlung beschließt über
a) die Entlastung des Vorstandes b) die Wahl des Vorstandes c) Satzungsänderungen d) Sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind, z. B. Haushaltsplan.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 3 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung und dem Beirat Bericht erstattet.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Landshuter Zeitung mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsändernde Anträge bedürfen der 2/3 Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Beirat
a) Der Verein hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, aufgrund Mehrheitsbeschlusses Dritte zu Sitzungen des Beirats beizuziehen. b) Dem Vereinsmitglied EVL Beteiligungs GmbH mit Sitz in Landshut steht ein Entsenderecht für vier Beiratsmitglieder zu, die Mitgliederversammlung wählt ein weiteres Beiratsmitglied. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre; eine wiederholte Entsendung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ende seiner Amtszeit aus, ist das Ersatzmitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu entsenden bzw. zu wählen. c) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt höchst persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes Beiratsmitglied nur durch ein anderes Mitglied, das eine schriftliche Vollmacht vorweist, vertreten lassen. d) Der Beirat wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. e) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. f) Über die in jeder Beiratssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie Inhalt und Ergebnis der gefassten Beschlüsse enthalten. g) Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer Barauslagen keine besondere Vergütung. h) Der Beirat überwacht den Vorstand. i) Aufgaben und Befugnisse des Beirats sind: 1. Beratung des Vorstands bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins i.S.d. § 3 der Satzung, 2. laufende Beratung des Vorstands in allen Zweigen der Geschäftstätigkeit und Überwachung des Geschäftsablaufs, 3. laufende Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins und Überprüfung des Bestands des Vereinsvermögens, 4. Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Budgets (Ertrags-, Kosten, Investitions-Finanzbudget) vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und Überwachung von dessen Einhaltung, 5. Erörterung des Jahresabschlusses und Prüfung des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung.
j) Der Beirat beschließt insbesondere über: 1. die Zustimmung zu den nach einer Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Maßnahmen und Geschäfte des Vorstands; 2. Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach den Bestimmungen dieser Satzung der Zustimmung des Beirats bedürfen sowie die Erteilung genereller oder bestimmter Anweisungen an den Vorstand, 3. Empfehlungen an den Vorstand; 4. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand; 5. alle ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte. k) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. l) Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. m) Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen. n) Die Bestimmungen des Aktienrechts finden auf den Beirat keine Anwendung.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Beitrages, der ein Jahresbeitrag (Geschäftsjahr) ist, verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Beirats.
§ 11 Abteilungen des Vereins
ür die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes eigenes Vermögen bilden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene für diesen Zweck, mit einer dreiwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen; die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung verbleibende Vermögen ist der Stadt Landshut mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Satzung zu verwenden.
§ 13 Melde- und Anzeigepflicht
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und Registergericht anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.07.2019